Einschulungsunterlagen und Nutzungsordnungen

 

In unserer digitalen und nachhaltigen Schule legen wir großen Wert darauf, Ressourcen zu schonen und unseren Schülerinnen und Schülern eine moderne Lernerfahrung zu bieten. Die Bereitstellung der Einschulungsunterlagen in digitaler Form ermöglicht es uns, Papierverbrauch zu reduzieren und gleichzeitig den Zugang zu wichtigen Informationen zu erleichtern. Eltern und Schüler können jederzeit und überall auf die Unterlagen zugreifen, was nicht nur die Flexibilität erhöht, sondern auch die Transparenz unserer Informationspolitik fördert.

Durch die digitale Bereitstellung können wir sicherstellen, dass alle Informationen stets aktuell sind und schnell angepasst werden können. Nur in den Fällen, in denen eine Unterschrift erforderlich ist, bitten wir um die Unterschrift auf einem bereitgestellten Ausdruck der entsprechenden Dokumente. So kombinieren wir die Vorteile der digitalen Welt mit den notwendigen traditionellen Verfahren und tragen aktiv zu einer umweltbewussten Schulkultur bei.

Die Empfangsbestätigung der Einschulungsunterlagen (siehe rechts unter dieser Zeile) erhalten Sie bei Ihrer Einschulung in gedruckter Form zur Unterschrift von uns.

  1. Schulordnung
  2. Regeln zur Nutzung des EDV-Schulnetzes
  3. Parkplatzordnung
  4. Hinweise zum Infektionsschutzgesetz
  5. Verhalten im Brandfall
  6. Regelungen zu Fehlzeiten (Verhalten im Krankheitsfall)
  7. [Überwachnungsliste Lernmittel]()
  8. Infoblatt Legasthenie
  9. Einverständnis Verlassen des Schulgrundstücks
  10. Zugangsdaten zu allen Online-Diensten
  11. Einwilligungserklärung Fotos
  12. Nutzungsordnung Nextcloud/Moodle
  13. (optional) Nutzungsordnung Schulconvertible
  14. (nur AVSH) Beiblatt Fehlzeiten
  15. (nur BG) Erklärung Hamburger Abkommen
  16. (nur BG) Infoblatt Fehlzeiten + Deckblattaufdruck

Bestaetigung

Schulordnung

Schulbesuch

  1. Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Unentschuldigte Versäumnisse können in einzelnen Fächern/Lernfeldern zu der Note „ungenügend" und damit zu schwerwiegenden Folgen für den weiteren Schulbesuch führen.
  2. Ein Schulversäumnis muss schriftlich begründet werden. Die Regeln für eine ordnungsgemäße Entschuldigung sind für die einzelnen Bildungsgänge im Beiblatt „Verhalten bei Fehlzeiten" separat festgehalten. In jedem Fall kann bei begründetem Zweifel an der Wahrheit der beigebrachten Entschuldigung von der Schule ein ärztliches Attest verlangt werden. Versäumnisse von schriftlichen Lernerfolgskontrollen wie Klassenarbeiten oder Prüfungen sind generell durch ärztliche Atteste zu entschuldigen. Laut § 26 (3) SchulG müssen Schülerinnen und Schüler bzw. die zum Unterhalt Verpflichteten die Kosten für ärztliche Atteste übernehmen.
  3. Für vollzeitschulische Bildungsgänge wird auf § 19 (4) SchulG hingewiesen: Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern entzieht.
  4. Beurlaubungen sind rechtzeitig bei der Klassenlehrkraft zu beantragen.
  5. Änderungen in den Angaben zur Person sind dem Schulbüro umgehend anzuzeigen.

Verhalten in der Schule

  1. Jede Schülerin und jeder Schüler ist für Ordnung und Sauberkeit an ihrem/seinem Arbeitsplatz innerhalb des Schulgebäudes und auf dem Schulgrundstück mitverantwortlich. Schülerinnen und Schüler, ggf. deren Erziehungsberechtigte, haften für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Regelungen für die Abfallentsorgung und Abfallsortierung sind zu befolgen.
  2. Während der Unterrichtszeiten mitgeführte Mobiltelefone sind abgeschaltet zu verwahren. Die verantwortliche Lehrkraft kann über Ausnahmen für die Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken entscheiden.
  3. Das unerlaubte Anfertigen von Film- oder Fotoaufnahmen ist auf dem gesamten Schulgelände (außen und innen) untersagt.
  4. Zu Beginn der Unterrichtspausen sind die Klassenräume zu verlassen. Die Treppenhäuser sind Durchgangsbereiche, der ständige Aufenthalt dort ist nicht gestattet.
  5. Das Rauchen sowie der Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Drogen sind innerhalb der Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich nicht gestattet.
  6. Das Verlassen des Schulgrundstücks während der Pausen zum Zwecke privater Besorgungen erfolgt auf eigenes Risiko. Minderjährige dürfen das Schulgrundstück während der Pausen nur verlassen, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
  7. Im Alarmfalle sind die Gebäude zügig und diszipliniert zu verlassen. Die Regelungen zum „Verhalten bei Ausbruch eines Brandes" sind zu beachten.
  8. Es ist nicht erlaubt, Schneebälle oder andere Gegenstände zu werfen. Jegliche Art von Ballspielen in den Schulgebäuden ist untersagt. Die verantwortliche Lehrkraft kann zu unterrichtlichen Zwecken über Ausnahmen entscheiden.
  9. Das Befahren des oberen Schulhofes mit Fahrzeugen jeglicher Art ist untersagt. E-Roller und Fahrräder dürfen nicht mit in die Schulgebäude genommen werden.
  10. Auf den Parkplätzen der Schule gilt die Straßenverkehrsordnung. Die „Parkplatzordnung" ist zu beachten. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Ein Befahren der Plätze ist nur im Schritttempo und nur zur An- und Abfahrt zulässig. Für Besucher und Lehrkräfte reservierte Parkplätze dürfen nicht von Schülerinnen und Schülern benutzt werden. Die Schule übernimmt für abgestellte Fahrzeuge keine Haftung. Fahrzeuge sind daher von den Fahrzeughaltern zu sichern.

Schule ohne Rassismus, Schule mit Courage

Wir dulden keinerlei Form von Gewalt oder Diskriminierung. Im Sinne eines gewaltfreien Miteinanders verpflichten sich alle am Schulleben Beteiligten dazu, körperliche Gewalt, abfällige, sexistische oder rassistische Äußerungen, üble Nachrede, Beleidigungen und sonstige Diskriminierungen zu unterlassen.

Bad Oldesloe, 06. November 2023

Parkplatzordnung

Auf den Parkplätzen der Beruflichen Schule gilt die Straßenverkehrsordnung. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Ein Befahren der Parkplätze ist nur im Schritttempo und nur zur An- und Abfahrt zulässig. Die Schule übernimmt für abgestellte Fahrzeuge keine Haftung. Fahrzeuge sind daher von den Fahrzeughaltern zu sichern. Wird die Parkplatzordnung nicht eingehalten, kann von der Schulleitung ein Parkverbot auf den Schulparkplätzen ausgesprochen werden.

Parkplatz am Schulgebäude Schanzenbarg 2 a

  1. Die PKW-Stellplätze des Schulparkplatzes, die dem Schulgebäude am nächsten liegen (erste Doppel-Parkreihe), sind für Besucher/-innen und Lehrer/-innen reserviert und dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht benutzt werden.
  2. Das Parkverbot im Bereich der Auffahrt ist zwingend zu beachten.

Außenstelle der Berufsschule (ehemalige Landwirtschaftsschule) Am Stadion 11

Die ersten 8 PKW-Stellplätze, die dem oberen Eingang am nächsten liegen, sind für Besucher/-innen und Lehrer/-innen reserviert und dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht benutzt werden.

Infektionsschutz

Wenn Sie eine ansteckende Erkrankung haben und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besuchen, können Sie andere Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstecken. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Sie nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) gehen dürfen, wenn

  1. Sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
  2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in GE besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen immer den Rat Ihrer Hausärztin oder Ihres Hausarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besonderen Symptomen).

Sie/Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Sie eine Erkrankung haben, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Müssen Sie zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Sie bereits Mitschülerinnen und Mitschüler, Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesteckt haben können, wenn Sie mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben müssen. In einem solchen Fall müssen wir die genannten Personengruppen anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nimmt man nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Sie andere anstecken. Im IfSG ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Hauses diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall müssen Sie zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheiderinnen und Ausscheider oder eine infizierte Person besteht, kann Ihnen Ihre behandelnde Ärztin und Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesem Fall müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Haus- oder Kinderärztin und Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Die Schulleitung Stand: 01.08.2022

Einverständniserklärung

Einverständniserklärung

Ich bin damit einverstanden, dass meiner Tochter / meinem Sohn ____ das Verlassen des Schulgrundstücks in den Pausen oder Freistunden auf eigenes Risiko gestattet wird.

Mir ist bekannt, dass für Schüler der Beruflichen Schule außerhalb des Schulgrundstücks bei privaten Besorgungen weder Unfallversicherungsschutz noch Deckungsschutz für Haftungsschäden bei Inanspruchnahme durch Dritte besteht."

Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Beiblatt „Verhalten bei Fehlzeiten" AV-SH

Entschuldigung bei Versäumnis durch Krankheit

Bei Krankheit muss die Berufliche Schule Bad Oldesloe informiert werden. Die Krankmeldung in der Beruflichen Schule erfolgt per E-Mail an die jeweilige Klassenlehrkraft oder durch eine telefonische Krankmeldung an das Sekretariat der Schule. Spätestens am dritten Krankheitstag muss eine schriftliche Begründung bei der Klassenlehrkraft eingereicht werden. Bei Attestpflicht ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen; in allen anderen Fällen kann ein ärztliches Attest eingereicht werden. Unterrichtstage, an denen Klassenarbeiten angekündigt sind, müssen generell durch ein ärztliches Attest entschuldigt werden.

Freistellung vom Unterricht - private Gründe

Geplante Termine, die in die Unterrichtszeit fallen, sind so früh wie möglich und im Vorwege mit der „Bitte um Freistellung vom Unterricht" und entsprechender Begründung der Klassenlehrkraft mitzuteilen. Dies kann persönlich oder per E-Mail geschehen. Generell gilt, dass über eine Freistellung vom Unterricht von mehr als drei Tagen die Schulleitung entscheidet.

Verhalten bei Ausbruch eines Brandes

  1. Alarmsignal: an- und abschwellender Heulton, ersatzweise der Ausruf „Feuer“.
  2. Ruhe bewahren! Die Schüler handeln nur auf Anweisungen der Lehrer.
  3. Brandbekämpfungsmaßnahmen werden nur von Lehrern und der Feuerwehr vorgenommen.
  4. Fenster schließen, geordnet den Klassenraum verlassen!
  5. Die Lehrkraft überzeugt sich, dass niemand zurückbleibt, auch nicht in Nebenräumen. Gehbehinderten Schülern ist besondere Hilfe zu leisten!
  6. Unter Beachtung der grünen Fluchtwegschilder begibt sich die Klasse zu einem der Sammelplätze (Parkplatz oder Sportplatz).
  7. Auf dem Sammelplatz Vollzähligkeit überprüfen!
  8. Weitere Anweisungen der Schulleitung abwarten!
  9. Die Brandbekämpfungsmaßnahmen der Feuerwehr nicht behindern!
  10. Wenn ein Verlassen der Klasse unmöglich ist, Türen schließen, Fenster öffnen, Hilfe abwarten! Die Aufmerksamkeit der Rettungsmannschaften auf sich lenken und deren Anweisungen befolgen!

Bad Oldesloe, 01. August 2017

Nutzungsordnung Convertible

Zum Inhaltsverzeichnis

Schülerinnen und Schüler der Convertible-Klassen der Beruflichen Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe erhalten ein schuleigenes Convertible zur Nutzung im und außerhalb des Unterrichts.

Allgemeine Rahmenbedingungen

Für die Nutzung der Geräte werden folgende Vereinbarungen getroffen:

1. Gegenstand

Die nachfolgenden Regelungen erweitern die bestehende Schulordnung der Beruflichen Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe um den Einsatz mobiler, schuleigener Geräte (z. B. Convertibles) im Unterricht sowie der Nutzung dieser Geräte durch die Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts (z. B. zu Hause). Von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind die privaten mobilen Geräte der Schülerinnen und Schüler.

2. Voraussetzungen für die Nutzung

Grundvoraussetzung für die Nutzung der mobilen Geräte ist die Einhaltung der unten aufgeführten Regelungen. Insbesondere erklären sich die Schülerinnen und Schüler einverstanden, dass die Ausführungen zu folgenden Themen – Datenschutz und Datensicherheit, Passwörter, Nutzung von Informationen aus dem Internet, verbotene Nutzungen, Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation – auch bei der Nutzung außerhalb des Unterrichts eingehalten werden.

3. Datenschutz und Datensicherheit

  • Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, Strafrechts und des Jugendschutzrechts sind zu beachten.
  • Die Schulleitung ist in der Wahrnehmung ihrer Dienstaufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren.
  • Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch zu Beginn eines jeden neuen Ausbildungsjahres / Schuljahres gelöscht, außer bei Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauchs.
  • Die Schulleitung wird Einsichtsrechte bei Missbrauchsverdacht und durch verdachtsunabhängige Stichproben nutzen.
  • Der Datenverkehr wird nicht statistisch ausgewertet.

4. Passwörter

  • Vor der ersten Benutzung muss ggf. das eigene Benutzerkonto freigeschaltet werden.
  • Die Nutzung darf nur mit einem sicheren, persönlichen Passwort erfolgen.

5. Bereitstellung und Nutzung von „Digitalisaten“ (§ 52a UrhG)

  • Es gelten die rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Urheberrecht und Datenschutz.
    Urheberrecht SH
    Datenschutz SH
  • Die bereitstellende Person ist für die Einhaltung verantwortlich.
  • Bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte ist die zuständige Lehrkraft zu informieren.
  • Materialien dürfen ausschließlich im Rahmen von Ausbildung/Unterricht genutzt werden.
  • Veröffentlichung fremder Inhalte (Fotos, Texte etc.) ist nur mit Genehmigung des Urhebers erlaubt.
  • Urheber sind grundsätzlich zu nennen (vgl. Zitierregeln).
  • Auch bei Weiterverarbeitung sind Urheberrechte zu beachten.

6. Nutzung von Informationen aus dem Internet

  • Internetzugang darf nur für schulbezogene Zwecke genutzt werden.
  • Weitere Anwendungen dürfen nur im Zusammenhang mit Unterricht/Ausbildung verwendet werden.
  • Es dürfen keine Verträge oder kostenpflichtige Dienste im Namen der Schule abgeschlossen werden.
  • Für externe Inhalte wird keine Verantwortung übernommen.
  • Veröffentlichung von Internetseiten bedarf der Genehmigung der Schulleitung.

7. Verbotene Nutzungen

  • Keine pornografischen, gewaltverherrlichenden oder rassistischen Inhalte.
  • Kein unbefugtes Kopieren von Software.
  • Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen haben.

8. Eingriffe in Hard- und Softwareinstallation

  • Änderungen an Hard-/Software sind untersagt.
  • Unnötiges Datenaufkommen (z. B. durch große Dateien) ist zu vermeiden.
  • Die Schule darf unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen.

9. Allgemeine Regeln für die Nutzung

9.1. Benutzerdaten (Accounts)

  • Die Nutzung eines privaten Windows-Zugangs ist nicht erlaubt.

9.2. Geräte

  • Gerätename: Klasse-Matrikelnummer (z. B. ITG17-12345)
  • Verantwortung liegt bei der jeweiligen Schülerin/dem Schüler.
  • Convertibles dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Nutzung nur für unterrichtliche Zwecke.
  • Sichere Aufbewahrung inkl. Zubehör ist Pflicht.
  • Eigene Software/Apps dürfen nicht installiert werden.

9.3. WLAN-Nutzung an der Schule

Verboten ist:

  • Beeinträchtigung des Netzbetriebs durch unsachgemäße Nutzung.
  • Beeinträchtigung des Datenverkehrs anderer.
  • Abhören, Mitlesen oder Hacken von Datenverbindungen.
  • Verwendung falscher Namen oder Manipulationen im Netz.

9.4. Regeln für die unterrichtliche Nutzung

  • Die Schulordnung gilt uneingeschränkt.
  • Urheberrecht und Datenschutz werden eingehalten.
  • Lehrkräfte dürfen Convertibles kontrollieren.
  • Browser- und App-Verläufe dürfen nicht gelöscht werden.

Foto-, Audio- und Videoaufnahmen:

  • Nur mit Erlaubnis der Lehrkraft und Einwilligung Betroffener.
  • Aufnahmen nur für Unterrichtszwecke verwenden und danach löschen.
  • Keine Weitergabe oder Veröffentlichung der Aufnahmen.
  • Aufnahmen dienen nicht zur Leistungsmessung.

10. Informationspflicht

Defekte, Störungen oder Missbrauch sind sofort der zuständigen Lehrkraft zu melden.

11. Haftung

  • Keine Haftung bei ordnungsgemäßer Nutzung.

  • Bei Verlust/Beschädigung durch Fahrlässigkeit/Vorsatz: Ersatzpflicht (450 €).

  • Fahrlässigkeit liegt z. B. vor bei:

    • unsachgemäßer Lagerung
    • unbeaufsichtigtem Gerät
    • unsicheren Passwörtern
    • Schäden durch Stürze, Flüssigkeit, Schadsoftware
  • Die Schulleitung prüft den Einzelfall zur Haftung.

12. Zugangsdaten WLAN

  • Authentifizierung über den persönlichen Schul-Account.

13. Regeln für die Nutzung

13.1. Geräte

  • Akku ist vor Schulbeginn aufzuladen.
  • Sorgsamer Umgang ist Pflicht.

13.2. Unterrichtliche Nutzung

  • Nutzung nur mit Erlaubnis der Lehrkraft.
  • Convertibles bleiben in Pausen im Klassenraum (außer bei Raumwechsel).
  • Lautsprecher sind grundsätzlich ausgeschaltet.

14. Sonstige Vereinbarungen

14.1. Nutzung bei Minusgraden

  • Keine Lagerung in ungeheizten Räumen (Auto, Flur).
  • Bei Kälteeinwirkung: erst bei Raumtemperatur einsetzen.
Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe

Öffnungszeiten des Schulbüros

Montag bis Donnerstag:
07:30 bis 12:00 und
13:00 bis 15:00

Freitag:
07:30 bis 13:15

E-Mail: bs-oldesloe@schule.landsh.de

Hauptstelle
Schanzenbarg 2a
23843 Bad Oldesloe
Telefon: 04531 1601700

Außenstelle
Am Stadion 11
23843 Bad Oldesloe
Telefon: 04531 12451

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